Nach den im Frühjahr 2024 durchgeführten Wahlen für die Vertreterversammlung haben die neugewählten Vertreter sowie Ersatzvertreter inzwischen ihr Ehrenamt angetreten. Um alle auf das neue Amt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten einzustimmen, hatten Vorstand und Aufsichtsrat der EWG zu einer Informationsveranstaltung in die Aula auf dem GLS-Campus geladen. Als Referentin erläuterte Sabine Degen, Rechtsanwältin und Justiziarin vom BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V., als Expertin für Genossenschaftsrecht und Genossenschaftswesen alles Wissenswerte rund um das Genossenschaftswesen und das Amt des Vertreters.
So gehört zu den Grundlagen des Genossenschaftswesens, dass der Zweck einer Wohnungsgenossenschaft grundsätzlich die Förderung ihrer Mitglieder durch eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung ist. In Deutschland gibt es etwa 2.000 Baugenossenschaften mit insgesamt mehr als 3 Mio. Mitgliedern, die rund 2 Mio. Wohnungen bewirtschaften. Das genossenschaftliche Denken wird von den drei Säulen Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung getragen. Zur Selbstverwaltung in der EWG führte Frau Degen aus, dass die Mitglieder der EWG durch die Vertreter ihre Rechte in der Vertreterversammlung ausüben können. Dabei gilt der Grundsatz: ein Vertreter hat eine Stimme. Seine Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet regulär mit dem Ablauf der Amtsdauer nach fünf Jahren oder unter anderem mit
der Amtsniederlegung, dem Ausscheiden aus der Genossenschaft oder dem Tod des Vertreters. In diesen Fällen nimmt ein Ersatzvertreter seine Stellung bis zum Ende der Amtszeit ein. Dann erörterte Frau Degen die Pflichten eines jeden Vertreters. Dazu gehören die persönliche Ausübung seines Amtes, die Mitwirkungspflicht im Interesse aller Mitglieder, wobei es sich jedoch um ein weisungsfreies Mandat handelt, sowie die Pflicht zur Sitzungsteilnahme, die Treue- und Duldungspflicht. Weiterhin haben die Vertreter bei der Vertreterversammlung ein Anwesenheits- und Rederecht zu Punkten der Tagesordnung, ein Auskunftsrecht zu Angelegenheiten der Genossenschaft, ein Antragsrecht zur Tagesordnung, ein persönlich auszuübendes Stimmrecht, ein Anfechtungsrecht von Beschlüssen der Vertreterversammlung sowie ein Minderheitenrecht. Außerdem können Vertreter Vorschläge für die Aufsichtsrats- und die Vertreterwahl unterbreiten. Anschließend zeigte sie die Möglichkeit der Vertreter auf, gemäß § 25 der Satzung der Genossenschaft in der Geschäftspolitik mitzuwirken. Dies beinhaltet die Wahl des Aufsichtsrates, die Abberufung von Vorstand und Aufsichtsrat in begründeten Fällen, eine Eigenkandidatur für den Aufsichtsrat sowie Entscheidungen über Satzungsänderungen und die Verwendung von Bilanzgewinn beziehungsweise Verlust. Außerdem informierte Frau Degen darüber, dass einzelne Beschlüsse der Vertreterversammlung zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen. Dazu gehören die Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, die Veräußerung von Grundstücken der Genossenschaft, die Änderung der Satzung sowie die Umwandlung oder auch Auflösung der Genossenschaft.
Zum Ende ihres Vortrags ging Frau Degen auf die Leitungsstrukturen der Genossenschaft, die aus Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung bestehen, ein. Der Vorstand ist für die Unternehmensorganisation und Geschäftspolitik zuständig und wird dabei vom Aufsichtsrat überwacht und gefördert. Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung sind in der Genossenschaft gleichberechtigte Organe mit unterschiedlichen Aufgaben. Die Vertreter sind das Bindeglied zwischen Vorstand, Verwaltung und Mitglied.
Während und am Ende ihres Vortrags bot sich den anwesenden Vertretern und Ersatzvertretern die Gelegenheit, ihre Fragen zum Vertreteramt an Frau Degen zu stellen.
Anschließend nutzten die Teilnehmer die Möglichkeit, mit dem Vorstand und untereinander ins Gespräch zu kommen.